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Die Rechtsunsicherheit geht schon beim Kauf des Hundes los. Wie kaufe ich einen Hund rechtswirksam? Muss man einen schriftlichen Vertrag abschließen? Und was ist wenn ich in drei Wochen feststelle, dass mein Hund eine schwere Erbkrankheit hat?
Auf Hunde, wie auf alle Tiere, werden die Sachnormen der §§ 433 ff BGB entsprechend angewendet. Danach müssen Hunde beim Verkauf frei von Sachmängeln sein. Das heißt der Hund muss beim Verkauf alle Eigenschaften aufweisen, die Vertraglich vereinbart wurden sind. Will man im Falle einer Krankheit, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon diagnostizierbar bzw. absehbar war (Erbkrankheit), ein Rückgaberecht haben, dann muss man darauf bestehen, dass ein Tierärztliches Gutachten dem Kaufvertrag beiliegt. Bestätigungen des Vorbesitzers über den Gesundheitszustand sind unerheblich und würden nicht zu einem Rückgaberecht führen. Wie bei den meisten Verträgen ist es auch bei einem Kaufvertrag über einen Hund nicht nötig ihn schriftlich festzuhalten, allerdings sollte man, schon um spätere Haftungsgründe des Verkäufers festzuhalten, auf einen solchen bestehen.


Hundesteuerpflichtig ist jeder Hund. Wie hoch die Steuer für ihren Hund ausfällt, ist unterschiedlich von Gemeinde zu Gemeinde. Freigestellt von der Hundesteuer werden Zuchthunde, Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde, und Hunde mit bestandener Begleithundeprüfung. Tiere in bzw. aus Tierheimen werden oftmals auch steuerbefreit oder zumindest steuerermäßigt. Sollte man einen sogenannten Listenhund besitzen, dann muss man mit einem bis zu achtmal höheren Steuersatz rechnen. Was die Leinenpflicht betrifft, so ist zu sagen, dass in den meisten Städten und Gemeinden eine Leinenpflicht innerhalb von Grünanlagen und öffentlichen Parks besteht. Besonders streng wird diese Regelung bei Listenhunden durchgeführt. Allerdings kann man, wenn für Nichtlistenhunde keine Leinenpflicht besteht, durch einen Wesenstest die Befreiung des Leinen- und möglicherweise auch Maulkorbzwangs erreichen.

Fraglich ist auch, was eigentlich passiert, wenn durch Ihren Hund ein Unfall verursacht wird, er etwas beschädigt, oder jemanden beißt? Wer haftet dann für diesen Schaden? Diesen Gedanken sollte man nicht zur Seite drängen und sagen „Es wird schon nichts passieren“, „Ich bin doch Haftpflichtversichert“, oder „So teuer wird es schon nicht werden“. Das sind alles grundlegend falsche Gedankenansätze. Stellen Sie sich nur mal vor, Sie besitzen einen Rüden und eine der Hündinnen aus der Nachbarschaft ist läufig. Ihr Rüde bricht aus, springt auf die Straße und das gerade vorbeifahrende Auto weicht aus und beschädigt dabei noch ein parkendes Auto. Das wird auf jeden Fall teuer. Und Ihre private Haftpflichtversicherung wird im Regelfall nichts bezahlen. Bei den meisten Versicherungsbedingungen privater Haftpflichtversicherungen ist nämlich festgelegt, dass „die Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter“ nicht versichert ist. Deswegen schließen Sie lieber gleich am Anfang Ihres Tierhalterlebens eine Tierhaftpflichtversicherung ab, dann müssen Sie sich darüber keine Sorgen mehr machen.


Darf mein Vermieter mir die Haltung eines Hundes verbieten? Grundsätzlich ja. Allerdings sind Klauseln in Mietverträgen die generell die Haltung aller Tiere verbieten unwirksam. Auch Klauseln die die Haltungserlaubnis jedes Tieres von der Zustimmung des Vermieters anhängig machen sind unwirksam. Steht allerdings im Mietvertrag, dass der Vermieter die Haltung von Katzen und Hunden verbietet, dann ist diese Klausel wirksam. Sollte im Mietvertrag stehen, dass die Haltung eines Hundes von der Zustimmung des Vermieters abhängt, dann muss diese Zustimmung eingeholt werden. Wenn im selben Haus schon andere Hunde oder Katzen leben, kann der Mieter davon ausgehen, dass er die Zustimmung erhalten wird. Sollten Sie schon längere Zeit einen Hund mit Wissen des Vermieters in der Wohnung halten, dann wird das als stillschweigende Zustimmung gewertet und Sie dürfen Ihren Liebling bei sich in der Wohnung halten.